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... die Fränkische Münsterstadt am Jakobsweg
Informationen der Stadt Heilsbronn über die erhöhte steuerliche Abschreibung nach § 7 h, § 10f Einkommensteuergesetz (EStG) bei Gebäuden im Sanierungsgebiet:
Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Altstadt Heilsbronn besteht für Hauseigentümer die Möglichkeit, Bau- und Planungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bei Gebäuden erhöht steuerlich abzuschreiben.
Wie hoch sind die Abschreibungsmöglichkeiten?
Die steuerlich begünstigten Kosten können auf zwölf Jahre verteilt zu 100 % abgeschrieben werden (acht Jahre je 9 % und vier Jahre je 7 % nach §7h EStG). Bei Gebäuden, die vom Eigentümer selbst bewohnt werden, reduziert sich der Abschreibungsbetrag auf 90% (zehn Jahre je 9 % nach §10f EStG).
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Verfahren zur Anerkennung der Baukosten
Ihr Ansprechpartner ist das Citymanagement Heilsbronn, Herr Michael Aulbach 0911/65082822 oder citymanager(@)stadt-heilsbronn.de
Die notwendigen Formulare sind nachfolgend herunterzuladen. Herr Aulbach unterstützt die Hauseigentümer bei der Antragstellung:
Nachweis der entstandenen Kosten
Der Bauherr muss im Einzelnen nachweisen, welche tatsächlichen Leistungen erbracht worden sind und welches Entgelt er dafür bezahlen musste. Zudem ist anzugeben, ob die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht und die Option gem. § 9 UStG in Anspruch genommen wird. Die Rechnungsbeträge sind in Abhängigkeit von der vertraglichen Vereinbarung entweder stets als Nettobeträge (ohne) oder stets als Bruttobeträge (mit Mehrwertsteuer) aufzuführen. Die gewählte Berücksichtigungsart ist anzugeben. In der erteilten Bescheinigung ist dann ein Hinweis enthalten, ob es sich um Netto- oder Bruttobeträge handelt.
Für die Ausstellung der Bescheinigung gem. § 7h EStG benötigt die Stadt prüfbare Unterlagen. Hierbei ist Folgendes zu beachten:
Nicht anrechenbare Aufwendungen
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die nachfolgend aufgeführten Aufwendungen in der Regel keine Herstellungskosten sind und daher im Rahmen der Vergünstigungen gemäß § 7h EStG nicht berücksichtigt werden können:
Wichtige Hinweise
Die Angaben sind als allgemeine Hinweise zu verstehen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit im steuerrechtlichen Sinne kann nicht übernommen werden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Steuerberatung durchführen können und sich die steuerliche Behandlung durch das für Sie zuständige Finanzamt an Ihrer individuellen steuerlichen Situation orientiert. Bei steuerlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.