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Bekanntmachung

1.       vorhabenbezogene Änderung B4 Weiterndorf "An den Schwabachauen"

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und Inkrafttreten gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat der Stadt Heilsbronn hat in seiner Sitzung am 17.04.2024 die 1. vorhabenbezogene Änderung B4 Weiterndorf "An den Schwabachauen" als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
 
Der Bebauungsplan betrifft die Grundstücke mit den FlNrn. 78/50, 78/45, 79/23 und Teilflächen der Straßenflächen Fl. Nr. 78/59 und 79/26 der Gemarkung Weiterndorf. Das Plangebiet liegt im Zentrum des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. B4. Die Lage und der geplante räumliche Geltungsbereich sind in nachfolgender Lageplanskizze gekennzeichnet:

 

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung im Rathaus der Stadt Heilsbronn, Sachgebiet Planen und Bauen, Zi.Nr. E.0.12, Kammereckerplatz 1, 91560 Heilsbronn, während der allgemeinen Dienststunden einsehen. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
 
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
 
Unbeachtlich werden demnach 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Heilsbronn geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
 
Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung wird ergänzend auf der Homepage der Stadt Heilsbronn unter www.heilsbronn.de (Rubrik Stadt/Stadtentwicklung/Bauleitplanungen) eingestellt.
 
 
Heilsbronn, 19.04.2024
 
Stadt Heilsbronn

Erster Bürgermeister
Dr. Jürgen Pfeiffer    

 

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