Stadt Heilsbronn

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Bekanntmachung

Der Stadtrat von Heilsbronn hat in seiner Sitzung am 17.04.2024 für die 1/6; 179; 179/2; 179/3; 179/4; 179/5; 180/2 Gemarkung Heilsbronn, eine Satzung zur Ausübung des Vorkaufsrechtes gern.§ 25 Abs. 1 BauGB erlassen; dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich ist aus nachfolgendem Lageplan ersichtlich, der Bestandteil der Bekanntmachung ist:

Die Satzung über das besondere Vorkaufsrecht für den Bereich der Neuendettelsauer Straße wird bei der Stadt Heilsbronn, Sachgebiet Planen und Bauen, Zi.-Nr. E12, Kammereckerplatz 1, 91560 Heilsbronn, in der Zeit vom

18.04.2024 bis zum 17.05.2024

während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Im selben Zeitraum wird die Satzung auf der Homepage der Stadt Heilsbronn (ww.heilsbronn.de) veröffentlicht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
 
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie die Rechtsfolgen des§ 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
 
Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Heilsbronn geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BallGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

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Stadtverwaltung Heilsbronn
Kammereckerplatz 1
D-91560 Heilsbronn


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