Anzeigepflichten von Bauherrn

Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO ist der Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben sowie der Einbau weiterer Wohnungen in bestehenden Gebäude, sofern sich letztere im Innenbereich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB befinden, verfahrensfrei.

Gemäß Art. 57 Abs. 7 BayBO sind derartige Ausbauten der Stadt Heilsbronn zwei Wochen vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen.

Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass Änderungen am Grundbesitz des Eigentümers (z.B. bauliche Änderungen, Änderung der Grundstücksgröße, Nutzungsänderungen an Grundstück oder Gebäude, etc.) dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen sind.

Der entsprechende Flyer „Grundsteuer – Anzeige von Änderungen“ wurde auf unserer Homepage zur Verfügung gestellt.