Einhaltung der Räum- und Streupflicht
Sicherung der Gehwege im Winter
Die Stadt Heilsbronn weist darauf hin, dass Anlieger (Vorder- und Hinterlieger) an öffentlichen Straßen verpflichtet sind, die Gehwege an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr zu räumen und zu streuen. Bei Schnee-, Eis- oder Reifglätte sollte mit Sand oder Splitt gestreut werden, denn die Verwendung von Streusalz und anderen ätzenden Mitteln ist untersagt. Geräumt und gestreut werden muss bis 20.00 Uhr, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit etc. erforderlich ist.
Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, ist das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
Wohin mit dem Schnee?
Vom eigenen Grundstück darf nicht einfach der Schnee auf die Straße geschippt werden. Es ist jedoch erlaubt, den geräumten Schnee oder die Eisreste (Räumgut) neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen.
Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
Der gesamte Verordnungstext der Reinigungs- und Sicherungsverordnung der Stadt Heilsbronn vom 04.02.2010 kann auch auf der Homepage der Stadt unter www.heilsbronn.de (Stadt & Rathaus – Satzungen/Verordnungen) nachgelesen werden.
Nähere Auskünfte erhalten Sie im Rathaus, Zi.Nr. E.03, Tel. 806-21.