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Stadtverwaltung Heilsbronn
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Freitag
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Bedarfsplanung


Bedarfsplanung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und
-betreuungsgesetz (BayKiBiG)

Die Stadt Heilsbronn ist nach dem BayKiBiG verpflichtet, einen örtlichen Bedarfsplan zu erstellen (Art. 6 und 7 BayKiBiG).

Planungsumfang
"Die Gemeinden entscheiden, welchen örtlichen Bedarf sie unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Eltern und ihrer Kinder für eine kindgerechte Bildung, Erziehung und Betreuung anerkennen" (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG). "Die Gemeinde bestimmt, welche bestehenden Plätze für die Deckung des örtlichen Bedarfs notwendig sind und welcher jeweilige Bedarf noch ungedeckt ist" (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG).

Beplant werden im Rahmen des BayKiBiG Plätze in Kindertageseinrichtungen (Krippen, Kindergärten, Häuser für Kinder und Horte) und Tagespflege.


Bedarfsanerkennung als Fördervoraussetzung
Es werden nur noch die Plätze in Tagesstätten staatlich gefördert, die durch eine Kommune als bedarfsnotwendig anerkannt sind (Art. 22 Abs. 1 BayKiBiG). Auch bei der Förderung der Investitionskosten wird auf die anerkannten Plätze abgestellt (Art. 27 BayKiBiG).


Bedarfsanerkennung und Qualitätssicherung
Zum einen durch die Definition der Kindertagesstätten und Tagespflege als Orte der Bildungsarbeit (Art. 1, 2 und 7 BayKiBiG) und zum anderen durch die Festlegung von Fördervoraussetzungen (Art. 19 und 20 BayKiBiG) will der Gesetzgeber die Qualität in der Kinderbetreuung sichern und fortentwickeln.

Als wichtigste Bausteine hierzu fordert das BayKiBiG:

 
In der AVBayKiBiG werden dazu Präzisierungen insbesondere zum Anstellungsschlüssel (1 : 12,5 = Arbeitsstunden Personal : gewichtete Buchungsstunden Kinder), den Anforderungen an das pädagogische Personal und den Erziehungszielen gemacht.


Bedarfsanerkennung und Elternbeteiligung
Die Eltern werden im Rahmen der Planung beteiligt, da die Bedarfsfeststellung unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse der Eltern und ihrer Kinder zu erfolgen hat (§ 80 SGB VIII und Art. 7 BayKiBiG). Auf welchem Wege dies geschieht, wird durch das BayKiBiG nicht vorgegeben. Denkbar sind beispielsweise trägerübergreifende Elternbefragungen und/oder die Berücksichtigung von Wartelisten.


Bedarfsanerkennung und Transparenz
Das BayKiBiG schreibt nicht explizit vor, den Bedarfsplan zu veröffentlichen. Der rechtliche Charakter des Bedarfsplans legt dies jedoch nahe. Das StMAS empfiehlt eine Veröffentlichung.


Planung und Fortschreibung
Der Bedarfsplan ist regelmäßig zu aktualisieren (Art. 7 Abs. 1 Satz 3 BayKiBiG).
Empfohlen wird vom StMAS ein Planungszeitraum von drei Jahren. Soweit kurzfristig Bedarfsanerkennungen notwendig werden (z.B. neue Tagesstätte), ist natürlich eine umgehende Anpassung notwendig.
Der BayKiBiG-Bedarfsplan ist ein Bestandteil des Jugendhilfeplans. Er behandelt jedoch nur einen ganz bestimmten Ausschnitt und dies mit einer ganz bestimmten Zielrichtung (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG, § 80 SGB VIII).
Er wendet sich in erster Linie an Träger von Tageseinrichtungen (Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayKiBiG) und Tagespflegepersonen.

Eine Abstimmung mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe (Landratsamt Ansbach) ist erfolgt.

I. Bestandsfeststellung


 

 

II. Bedürfnisermittlung


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

III. Bedarfsfeststellung


Tatsächlich angemeldete Kinder aus dem Stadtgebiet der Stadt Heilsbronn in Tagesstätten in Heilsbronn;
Betriebserlaubnis

 

 

IV. Bedarfsanerkennung


1. Innerhalb der Stadt Heilsbronn
Es werden als bedarfsnotwendig anerkannt (Stand 30.11.2006):

                                                        

2. Außerhalb der Stadt Heilsbronn
Außerhalb werden keine Plätze anerkannt, da ausreichend Kindergartenplätze vorhanden sind, eine ausreichende Pluralität gegeben ist und die Kindergärten über genügend lange Öffnungszeiten verfügen (vgl. Art. 7 Absatz 2 BayKiBiG).

Anspruch für Plätze von Gastkindern im Sinne von Art. 23 BayKiBiG „Voraussetzung für eine Förderung ist eine Bedarfsunterdeckung“.
Auch wenn eine Bedarfsunterdeckung vorliegt, ist eine Betriebskostenförderung nach der Gastkindregelung ausgeschlossen, wenn zum Beispiel ein freier Platz (mindestens 6 Stunden) angeboten werden kann (Art. 23 Abs. 2 BayKiBiG). Im Rahmen der Härtefallklausel nach Art. 23 Abs. 4 BayKiBiG ist abweichend hiervon im Ermessen der Stadt Heilsbronn eine Genehmigung eines Gaskindverhältnisses möglich, wenn „zwingend persönliche Gründe“ der Eltern vorliegen.

Im Bereich der „kommunalen Allianz“ wird auf eine genauere Hintergrundbefragung verzichtet. Eine finanzielle Eigenbeteiligung der Eltern in Höhe von max. 50% des städtischen Anteils erfolgt nach wirtschaftlichen Verhältnissen.


Zusammenfassung


Die obigen Ausführungen ergeben den Mindestbedarf an Betreuungsplätzen. 

Es reicht nicht bei allen Einrichtungen aus, nur den Mindestbedarf anzuerkennen. Ein "Puffer" kann notwendig sein. Nach altem Recht war eine zeitweise Überbelegung von zwei bis drei Plätzen in einer 25-Kinder-Gruppe toleriert worden. Dies ist nun nicht mehr in dieser Form möglich. Es muß vielmehr eine Aussage getroffen werden, wie viele Plätze (Regel- und Notplätze) genau anerkannt werden.

Da das BayKiBiG die Gruppenstruktur nicht mehr zwingend vorschreibt und nur noch den Anstellungsschlüssel vorgibt, können Träger - bei ausreichender personeller und räumlicher Ausstattung - kurzfristig auch mehr als die bislang üblichen durchschnittlichen 25 Kinder pro Gruppe aufnehmen. So kann, wenn der Träger dies für bestimmte Einrichtungen für notwendig erachtet, ein entsprechender "Puffer" (bis zu 10 %) als bedarfsnotwendig anerkannt werden. Dies kann durch eine generelle Ausweitung des Platzangebotes geschehen oder durch die Anerkennung von Notplätzen (ausnahmsweise Überbelegung innerhalb eines Jahres).

Dies hat den Vorteil, dass der Träger zum einen bei kurzfristig höherer Nachfrage nicht sofort eine neue Bedarfsanerkennung durch die Gemeinde benötigt und zum anderen genügend Spielraum vorhanden ist, sollten durch die Gewichtungsfaktoren der Kinder die Plätze zu schnell belegt sein. Auch die Eltern, die sich erst nach der im Frühjahr üblichen Verteilung der Plätze anmelden oder zuziehen, haben den Vorteil, noch eine Auswahl zu haben. Sollten schon praktisch alle Plätze belegt sein, so würde sich die Auswahl für diese Eltern auf ein Minimum freier Plätze beschränken.

Aufgrund der tendenziell sinkenden Kinderzahlen wird dauerhaft eine Reduzierung der Plätze erwartet.


Heilsbronn, 30.11.2006
Stadt Heilsbronn